Nein. Das Gendiagnostikgesetz schreibt eine Aufklärung sowie eine Einverständniserklärung aller Probanden im Vorfeld des Tests vor. Zusätzlich muss die Identität der Probanden geprüft und dokumentiert werden. Das darf nur eine neutrale, sachkundige Stelle erledigen, die das auszufüllende Formular auch abstempeln kann. Nehmen Sie die Testbox hierfür einfach mit zu einem Arzt oder lassen Sie die Proben bei einem Amt oder einer Behörde entnehmen, z.B. dem Jugend- oder Gesundheitsamt.
Ein Test ohne Probe der Mutter ist zwar grundsätzlich möglich, sollte aber die Ausnahme sein. Das Testergebnis wird durch die Testung der Mutter deutlich sicherer. Daher ist die Mutter beí uns auch im Testpreis mit inbegriffen.
Bei minderjährigen Kindern muss die Mutter ohnehin bei der Probenentnahme dabei sein, da sie für das Kind das Einverständnis erteilen muss (es sei denn der Vater hat alleiniges Sorgerecht). Es gibt also in den meisten Fällen keinen Anlass, auf die Testung der Mutter zu verzichten.
So richtig heimlich und anonym, wie es früher möglich war, darf ein Vaterschaftstest nicht mehr ablaufen. Da sich alle getesteten Personen einverstanden erklären und bei der Probenentnahme ausweisen müssen, kann man nicht mehr einfach eine Zigarette oder einen Schnuller einsenden oder falsche Namen angeben.
Wenn man als Vater alleiniges Sorgerecht hat, darf man einen Test ohne Wissen der Mutter durchführen. Und natürlich müssen Eltern ihrem minderjährigen Kind auch nicht die Wahrheit darüber sagen, wofür die Probe entnommen wird. Man kann also in manchen Fällen noch eine gewisse Heimlichkeit walten lassen, aber nur insofern es das Gesetz erlaubt.
Da nur die Personen ihr Einverständnis erteilen müssen, die auch getestet werden, muss die Mutter für sich selbst nur zustimmen, wenn sie auch eine Probe abgibt. Wenn das Kind minderjährig ist und die Mutter das Sorgerecht hat (alleine oder gemeinsam), muss sie trotzdem gefragt werden und bei der Probenentnahme dabei sein. Die Mutter muss also nur dann nicht einverstanden sein, wenn sie nicht getestet wird und der Vater alleiniges Sorgerecht hat oder das Kind schon volljährig ist.
Grundsätzlich kann jeder Vater, jede Mutter und jedes Kind von den beiden anderen Familienmitgliedern die Teilnahme an einem Test verlangen. Wenn sich eine Person trotzdem weigert, können Sie beim Gericht das Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragen. Wenn Sie einen Anspruch auf Klärung der Vaterschaft haben, wird das Einverständnis der sich weigernden Person per Gerichtsbeschluss erwirkt, so dass Sie anschließend einen privaten Vaterschaftstest beauftragen können. Das Ergebnis des Tests bleibt übrigens auch privat und hat keine unmittelbaren juristischen Konsequenzen.
Wer länger als zwei Jahre als Vater eingetragen war, muss einen berechtigten Zweifel an der Vaterschaft nachweisen, um die Vaterschaft anfechten zu können. Wenn die Vaterschaft mit dem Test ausgeschlossen wurde, haben Sie nach dem Test wieder zwei Jahre Zeit, damit die Vaterschaft anzufechten.
Kommt es dann zu einer Gerichtsverhandlung, kann der Richter das Testergebnis verwenden, da unser Vaterschaftstest so durchgeführt wird, dass er allen gerichtlichen Anforderungen genügt. Der Richter muss das Ergebnis zwar nicht zwingend annehmen, denn in Deutschland ist jeder Richter in der Wahl seiner Beweismittel und Gutachter freigestellt. In der Regel sind die Gerichte jedoch bemüht, die Verfahrenskosten nicht unnötig zu erhöhen und verwenden auch privat beauftragte Testergebnisse, wenn diese den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Da wir Mundschleimhautproben verwenden, kann der Test sofort nach Geburt des Kindes durchgeführt werden. Bei Blutproben sähe es etwas anders aus, da Neugeborene in den ersten Monaten noch viel mütterliche DNA im Blut haben.
Das ist in Deutschland gesetzlich verboten. Vorgeburtliche genetische Untersuchungen sind nur dann möglich, wenn damit eine Gesundheitsgefährdung des Kindes während der Schwangerschaft vermieden werden kann. Die Klärung der Abstammung muss bis nach der Geburt warten.
Nein. Der bei einem Vaterschaftstest erstellte genetische Fingerabdruck enthält keine Informationen über Veranlagungen und Neigungen, da die Bereiche der DNA, die untersucht werden, keine genetische Informationen darüber enthalten.
Nein. Der bei einem Vaterschaftstest erstellte genetische Fingerabdruck enthält keine Informationen über Aussehen einer Person. Lediglich das Geschlecht wird zur Kontrolle bestimmt.
Datenschutz ist uns besonders wichtig und deshalb arbeiten und speichern wir Ihre Daten streng nach den Auflagen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Information dazu finden Sie hier.
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